Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 10
§ 10 – Grundsatz für die Abhängigmachung
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
Kurz erklärt
- Gerichte dürfen ihre Tätigkeit nicht von der Zahlung oder Sicherstellung von Kosten abhängig machen.
- Dies gilt über die Regelungen der Prozessordnungen und des Gesetzes hinaus.
- Die Unabhängigkeit der Gerichte wird betont.
- Kosten dürfen nicht als Bedingung für die Gerichtstätigkeit verwendet werden.
- Ziel ist es, den Zugang zur Justiz zu gewährleisten.